Erforderliche Schlichtung |
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| Am 01.05.2000 trat das
Bayerische Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung
in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlG) in Kraft. Spätestens ab 01.09.2000 müssen nach diesem Gesetz die Parteien bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten versuchen, den Konflikt vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen, bevor Klage erhoben werden kann. Der Schlichtungsversuch ist allerdings nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben, wobei die Landgerichtsbezirke München I und München II als ein Gerichtsbezirk gelten. Das Verfahren ist erforderlich bei Streitigkeiten über Ansprüchen, wegen |
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a) |
der in § 906 BGB geregelten
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück (Zuführung von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Geräusch, Wärme),
sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem
gewerblichen Betrieb handelt, |
b) |
Überwuchses nach § 910 BGB, |
c) |
Hinüberfalls nach § 911 BGB, |
d) |
eines Grenzbaums nach § 923 BGB, |
e) |
Die in den Art. 43 bis 54 AGBGB (Bayerisches
Ausführungsgesetz zum BGB) geregelten Nachbarrechte (Fenster,
Balkone, Bepflanzung im Grenzbereich zum Nachbargrundstück
usw.), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem
gewerblichen Betrieb handelt, |
f) |
Streitigkeiten über
Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. |
Ausschluss des Schlichtungsverfahrens |
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| Das Schlichtungsverfahren findet keine Anwendung auf | |
| Abänderungsklagen (§ 323 ZPO), |
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| Nachforderungsklagen zur
Sicherheitsleistung (§ 324 ZPO), Klagen nach § 328 ZPO,
Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen
oder gerichtlichen angeordneten Frist zu erheben sind, |
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| Streitigkeiten in Familiensachen, |
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| Wiederaufnahmeverfahren, |
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| Ansprüche, die im Urkunden- oder
Wechselprozess geltend gemacht werden, |
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| Die Durchführung des streitigen
Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend
gemacht worden ist, |
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| Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher
Maßnahmen. |
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Kosten |
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| Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt | |
| € 50,-- wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet, | |
| € 100,-- wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. | |
| Hinzu kommen eine
Auslagenpauschale von € 20,-- sowie die gesetzliche
Umsatzsteuer. Eine weitere Gebühr in Höhe von € 50,-- entsteht, wenn der Schlichter im Auftrag beider Parteien tätig wird, um die Vereinbarung zu vollziehen, also z.B. um einen Vollstreckungstitel zu schaffen oder die Einhaltung der Vereinbarung zu überwachen. |
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Kosten der Parteien |
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| Grundsätzlich trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der
Anwaltskosten. Soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, werden keine Kosten erstattet. |
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Beratungshilfe, Kostenübernahme durch die Staatskasse |
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| Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes erfüllt sind, werden die Kosten der Schlichtung von der Staatskasse übernommen. Der Antrag hierzu ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. | |
Zwangsvollstreckung |
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| Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem sonstigen Titel betrieben werden. Die vollstreckbare Ausfertigung kann vom Schlichter bzw. der Gütestelle auf Wunsch der Parteien beim Amtsgericht beschafft werden. | |
Gang des Schlichtungsverfahrens |
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| Das Schlichtungsverfahren
wird nur auf Antrag eingeleitet. Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der Vorschuss eingezahlt worden ist, prüft der Schlichter, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorliegen. Ist dies der Fall, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er die Parteien persönlich lädt. Mit den Parteien erörtert er die Streitsache und versucht zusammen mit den Parteien eine Konfliktlösung zu finden. Die Schlichtungsverhandlung ist nichtöffentlich. Zeugen und Sachverständige werden nicht geladen, können aber von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschafft werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird. |
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Scheitern der Schlichtung |
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| Wenn der Schlichtungsversuch erfolglos bleibt, kann Klage erhoben werden. In diesem Fall wird dem Antragsteller vom Schlichter ein Zeugnis ausgestellt, das dem Gericht vorzulegen ist, damit eine Klage zulässig ist. | |